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LEWIS

von

Veröffentlicht am

Mai 30, 2014

Tags

Markenrecht, Public Relations

PR-Verantwortlichen, Marketiers und Agenturen juckt es alle Jahre wieder in den Fingern: Es ist WM! Alle Welt schaut auf das Event, gerade in der Fußballnation Deutschland führt auch im Sommer 2014 kein Weg am brasilianischen Großereignis vorbei. Ähnliches gilt für Olympiaden und Champions League – was liegt näher, als auf den Themenzug aufzuspringen und von der allgegenwärtigen Aufmerksamkeit zu profitieren? Wegen der Offensichtlichkeit denken natürlich alle Unternehmen weltweit, vom Technologiemulti bis zum Metzger an der Ecke, über Werbung und PR mit Eckball, Abseits und Anstoß nach. Hier soll es aber um einen Aspekt gehen, der bei der Konzeption in dieser Sache oft vernachlässigt wird: die oftmals absurd weitreichenden Namensrechte der Ausrichter. Im Fall der WM2014 heißt das im Ernstfall, dass die FIFA auf Verletzung ihrer Namensrechte mit dem Entsenden einer mittelgroßen Anwaltsarmee reagieren kann. Das wünscht man wirklich niemandem, und schon gar nicht den eigenen Kunden.

Was genau ist geschützt?

Hier muss man zwischen deutscher und europäischer Rechtsprechung unterscheiden: In Deutschland gibt es kein Gesetz, nach dem jede wirtschaftliche Nutzung, die auf ein Sportereignis Bezug nimmt, dem Veranstalter vorbehalten wäre (BGH, Urt. v. 12.11.2009, Az. I ZR 183/07). Turnierbezeichnungen sind urheberrechtlich überhaupt nicht und auch markenrechtlich nur beschränkt schutzfähig. Die Wendungen „WM 2014“ oder „Fußball WM Brasilien“ etwa sind allgemeine Bezeichnungen und nach einem Grundsatzurteil des BGH aus dem Jahre 2006 (v. 27.04.2006, Az. I ZB 97/05) nicht markenschutzfähig. Anders sieht es hingegen bei dem Begriff „FIFA WM 2014“ aus – dieser genießt wegen des Hinweises auf die FIFA als Veranstalter Markenschutz, gleiches gilt für das offizielle Logo. Komplizierter wird es auf Europaebene: Das Europäische Markenamt ist an die deutsche Rechtsprechung nicht gebunden und hat Marken wie „WM BIER“, „FAN FEST“, „FIFA WORLD CUP“, „BRAZIL 2014“, „WM 2014“, „World Cup 2014“ oder „FIFA WM“  zugunsten der FIFA eingetragen. Einen Überblick über die geschützten Marken gibt es beim Deutschen Patent- und Markenamt DMPA (eSearch plus für EU-Marken, ROMARIN für internationale Markenregistrierungen, DPMA-Register für deutsche Marken; einfach in der Suchmaske „FIFA“ als Markeninhaber eingeben). Diese Marken gelten in der gesamten EU, was auch deutsche Gerichte anerkennen müssen. Die FIFA kann somit gegen die Verwendung des Begriffs „WM 2014“ zur Produktwerbung oder zum Beispiel für eine Public Viewing Veranstaltung in Deutschland vorgehen. Das BGH hat allerdings klargestellt, dass solchen Marken nur ein sehr geringer Schutzumfang zukommt. Bereits geringe grafische Abweichungen, Wortzusätze oder schlichte Übersetzungen der geschützten Bezeichnung stellen keine Verletzung der Marke mehr dar (ein Beispiel hierfür sind die Klebebildchen der Nationalmannschaft in diversen Schokoriegeln).

Ist Public Viewing illegal?

Beliebt sind wegen des hohen Spaßgehalts und Sympathiewerts auch PR-Events, die an den Rudelgucken-Trend anknüpfen. Ob und wann Public Viewings erlaubnispflichtig sind, bestimmt in Deutschland glücklicherweise das Urheberechts und nicht die Regularien der FIFA. Da Fußballspiele keinen Urheberschutz genießen (siehe oben), werden nicht etwa durch jede Übertragung eines WM-Spiels Urheberrechte der FIFA verletzt. Einschlägig sind vielmehr die Bestimmungen zum Senderecht (§ 87 Urheberrechtsgesetz). Dieses Recht steht originär den Sendern zu, die die TV-Bilder produzieren. Es kann aber im Einzelfall an die FIFA übertragen werden, die das Recht dann selbst wahrnimmt. Aber selbst dann gilt: Der Inhaber des Senderechts kann nur solche Public Viewings untersagen, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind. Nicht öffentliche Veranstaltungen und Veranstaltungen ohne Eintrittsgeld sind somit erlaubnisfrei. Also: Sowohl PR-Aktionen ohne Eintritt als auch der Beamer-Einsatz auf der heimischen Terrasse sind möglich, solange sich der Veranstalter nicht als WM-Sponsor ausgibt, keinen Eintritt nimmt und allzu verfängliche Formulierungen vermeidet.

Weitere Quellen:

  • Die IHKs haben Infoblätter zum kostenlosen Download herausgegeben.
  • Die FIFA informiert natürlich auch selbst über den Schutz ihrer Markenrechte.
  • Ein etwas längerer, aber lesenswerter Artikel zum Thema findet sich bei der Legal Tribune Online.
  • Ein abschließender Disclaimer ist noch wichtig: Die Recherche und Erstellung dieses Beitrags erfolgte nach bestem Wissen und Gewissen, ersetzt aber nicht das Einholen eines qualifizierten Rechtsrats.

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WE DO. Public Relations

 

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